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213.318 ZAVOCIND CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) - Grundsätze

Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den kommunalen Diensten
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Art. 2 Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) · Grundsätze

1. Die KESB richtet ihre Aufträge nach Artikel 22 Absatz 2 KESG nicht an bestimmte Personen, sondern an den kommunalen Dienst. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Abmachung zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der KESB und der Leitung des kommunalen Dienstes.

2. Der kommunale Dienst bezeichnet die Kontaktpersonen für die Zusammenarbeit mit der KESB.

3. Die KESB kann ihre Aufträge mit Auflagen und Fristen verbinden. Ist der kommunale Dienst nicht in der Lage, eine Auflage zu erfüllen oder eine Frist einzuhalten, sucht er mit der KESB eine einvernehmliche Lösung.

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