213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 9 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Hauptberufliche Tätigkeit
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 9 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Hauptberufliche Tätigkeit
1. Die Mitglieder der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden üben ihre Tätigkeit hauptberuflich (Voll- oder Teilzeitpensum) aus. Die Mitglieder der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich aus.
2. Teilzeitlich tätige Mitglieder arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.