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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 9 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Hauptberufliche Tätigkeit

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 9 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Hauptberufliche Tätigkeit

1. Die Mitglieder der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden üben ihre Tätigkeit hauptberuflich (Voll- oder Teilzeitpensum) aus. Die Mitglieder der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich aus.

2. Teilzeitlich tätige Mitglieder arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.

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