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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 86 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 86 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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