213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 83 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Evaluation
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 83 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Evaluation
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion evaluiert dieses Gesetz innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten ein erstes Mal und schlägt gegebenenfalls die nötigen Massnahmen vor.