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Art. 83 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Evaluation

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 83 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Evaluation

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion evaluiert dieses Gesetz innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten ein erstes Mal und schlägt gegebenenfalls die nötigen Massnahmen vor.

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