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Art. 82 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ausgleich der Lastenverschiebungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 82 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ausgleich der Lastenverschiebungen

1. Der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes erfolgt gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG).

2. Massgebend sind die Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahres fest.

3. Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, die sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergeben haben.

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