213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 81 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Delegation von Ausgabenbefugnissen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 81 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Delegation von Ausgabenbefugnissen
1. Soweit für die erstmalige Bereitstellung der räumlichen und technischen Infrastruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden neue Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates oder des Volkes beschlossen werden müssen, sind die Ausgabenbefugnisse an den Regierungsrat delegiert.