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Art. 81 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Delegation von Ausgabenbefugnissen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 81 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Delegation von Ausgabenbefugnissen

1. Soweit für die erstmalige Bereitstellung der räumlichen und technischen Infrastruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden neue Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates oder des Volkes beschlossen werden müssen, sind die Ausgabenbefugnisse an den Regierungsrat delegiert.

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