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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 80 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Einsicht in altrechtliche Aktendossiers

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 80 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Einsicht in altrechtliche Aktendossiers

1. Über das Einsichtsrecht in altrechtliche Dossiers entscheidet die bisher zuständige Behörde.

2. Besteht die Behörde nicht mehr, so entscheidet der Gemeinderat oder eine vom Gemeinderat bezeichnete andere Behörde über Gesuche, welche sich auf Akten einer vormaligen Gemeindebehörde beziehen.

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