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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 8 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Anstellungsvoraussetzungen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 8 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Anstellungsvoraussetzungen

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten verfügen über ein Anwaltspatent, das bernische Notariatspatent oder einen universitären Masterabschluss der Rechtswissenschaft.

2. Personen mit einem Masterabschluss in den Disziplinen Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin oder einer vergleichbaren Ausbildung können vom Regierungsrat als Präsidentin oder Präsident ernannt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Person mit einem Abschluss nach Absatz 1 im Spruchkörper vertreten ist.

3. Die übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in den Disziplinen Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin oder über eine vergleichbare Ausbildung.

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