213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 79 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Massnahmekosten
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 79 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Massnahmekosten
1. Die Finanzierung von Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind und danach noch andauern, richtet sich bis zum Rechtswechsel nach bisherigem Recht.