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Art. 79 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Massnahmekosten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 79 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Massnahmekosten

1. Die Finanzierung von Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind und danach noch andauern, richtet sich bis zum Rechtswechsel nach bisherigem Recht.

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