213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 78 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 78 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats
1. Die erstmalige Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats erfolgt durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit der Ausschuss der Geschäftsleitung dazu noch nicht in der Lage ist.
2. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion berücksichtigt soweit möglich und geboten in erster Linie Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hauptberuflich auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens tätig waren und deren bisheriges Arbeitsverhältnis aufgrund der Reorganisation aufgelöst wird.