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Art. 77 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Erstmalige Anstellung 1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 77 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Erstmalige Anstellung 1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

1. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können bei der erstmaligen Anstellung auch Personen ohne die erforderliche Fachausbildung als Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes verfügen.

2. In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 hört die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vor der erstmaligen Bestellung der Behörden die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen an.

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