213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 77 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Erstmalige Anstellung 1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 77 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Erstmalige Anstellung 1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können bei der erstmaligen Anstellung auch Personen ohne die erforderliche Fachausbildung als Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes verfügen.
2. In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 hört die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vor der erstmaligen Bestellung der Behörden die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen an.