Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 76 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten

1. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann mit den vom Regierungsrat ernannten Präsidentinnen und Präsidenten vereinbaren, dass ihr Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

2. Die Präsidentinnen und Präsidenten erfüllen während der Phase der vorzeitigen Anstellung die ihnen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugewiesenen Arbeiten auf dem Gebiet des Aufbaus der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

3. Sie sind administrativ dem Kantonalen Jugendamt zugeordnet.

← Art. 75 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Gegenstand Art. 77 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →