213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 76 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 76 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten
1. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann mit den vom Regierungsrat ernannten Präsidentinnen und Präsidenten vereinbaren, dass ihr Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
2. Die Präsidentinnen und Präsidenten erfüllen während der Phase der vorzeitigen Anstellung die ihnen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugewiesenen Arbeiten auf dem Gebiet des Aufbaus der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3. Sie sind administrativ dem Kantonalen Jugendamt zugeordnet.