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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 75 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)

Ausführungsbestimmungen
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Art. 75 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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