213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 74 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
Einrichtungen und Heime
Art. 74 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
1. Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass die zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung erforderlichen Plätze in geeigneten Einrichtungen und Heimen zur Verfügung stehen. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und die Direktion für Inneres und Justiz ziehen für die Bedarfserhebung die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bei.
2. Mit Investitions- oder Betriebskostenbeiträgen an Einrichtungen und Heime im Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung und der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote kann als Auflage die Verpflichtung zur Aufnahme von Personen verbunden werden, für die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist.