Art. 73 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
Art. 73 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
1. Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB sind mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Übrigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach ZPO.
2. Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons oder einer Person ausserhalb der Kantonsverwaltung verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person zu. Artikel 102 PG gilt sinngemäss.
3. Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer von der Gemeinde angestellten oder beauftragten Person verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die Gemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Gemeinde dem Kanton die aufgrund des Urteils geschuldeten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die dem Kanton auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen. Ergibt sich die Zahlungspflicht des Kantons aus einem gerichtlichen oder vertraglichen Vergleich, so ist die Gemeinde nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hat.
4. Über streitige Rückgriffsansprüche nach Absatz 2 erlässt die Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit der Finanzdirektion eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden.