Art. 70 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Kostenverlegung
Art. 70 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Kostenverlegung
1. Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[14]](#paragraphtext_content_fn_3308986_2_14_c).
2. In einem aufwendigen Verfahren kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der betroffenen Person, die ihre Rechte im Beschwerdeverfahren selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zusprechen.
3. Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend
a) die fürsorgerische Unterbringung,
b) die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen,
c) die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung,
d **\***) Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB).
4. Artikel 63 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erbinnen und Erben im Todesfall der betroffenen Person gelten sinngemäss.
5. Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.