213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 7 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Präsidium
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 7 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Präsidium
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt den Vorsitz, sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang und vertritt die Behörde nach aussen.
2. Sie oder er übt gegenüber den übrigen Mitgliedern die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.
3. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten.