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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 68 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Öffentlichkeit

Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
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Art. 68 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Öffentlichkeit

1. Das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht öffentlich.

2. Auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person ordnet das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

3. Die Urteilsberatungen finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit statt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KES 2017 262 · be (Art. 68 KESG Abs. 2)
Guardianship Appeal: Hearing Requests and Proportionality Review
Cited regarding the non-public nature of the proceedings before the Child and Adult Protection Court, which the court used to deny the request for a public hearing.