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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 67 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Instruktion

Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
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Art. 67 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Instruktion

1. Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach Artikel 450d ZGB und sinngemäss nach Artikel 47 Absatz 2.

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