Art. 63 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Verfahrenskosten
Art. 63 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
2. Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt
a der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat,
b der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat.
3. Unter Vorbehalt von Absatz 4 werden keine Verfahrenskosten erhoben in Verfahren betreffend
a *** die fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen,
b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen,
c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung,
d *** Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB),
e Artikel 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren sei mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden.
4. Die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten können auch in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a bis c der betroffenen Person auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt durch Verordnung Einkommens- und Vermögensgrenzwerte fest und regelt, welche Dokumente die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat.
5. Verstirbt die betroffene Person, tragen die Erbinnen und Erben die Verfahrenskosten.