Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 62 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ausschluss der Öffentlichkeit

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Entscheidfindung und Öffentlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.

← Art. 61 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Gegenstand Art. 63 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →