213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 62 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ausschluss der Öffentlichkeit
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Entscheidfindung und Öffentlichkeit
Art. 62 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.