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Art. 61 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Entscheidfindung

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Entscheidfindung und Öffentlichkeit
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Art. 61 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Entscheidfindung

1. Soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds fällt, stellt dieses nach der Ermittlung des Sachverhalts und der Erhebung der notwendigen Beweise den mitwirkenden Mitgliedern Antrag zum Entscheid.

2. Wirkt die Präsidentin oder der Präsident an der Entscheidfindung nicht mit, so obliegt deren Leitung dem instruierenden Mitglied.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ihren Entscheid bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg treffen.

4. In den übrigen Fällen berät sie den Entscheid mündlich.

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