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Art. 60 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Aufnahme des Vermögensinventars

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
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Art. 60 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Aufnahme des Vermögensinventars

1. Die Aufnahme des Vermögensinventars in Zusammenarbeit mit dem Beistand kann an das Behördensekretariat übertragen werden.

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