213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 60 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Aufnahme des Vermögensinventars
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
Art. 60 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Aufnahme des Vermögensinventars
1. Die Aufnahme des Vermögensinventars in Zusammenarbeit mit dem Beistand kann an das Behördensekretariat übertragen werden.