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Art. 6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Burgergemeinden die nötige Anzahl Mitglieder für die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Vorschlag der Burgergemeinden aus dem Kreis der Mitglieder

a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten,

b) * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,

c) * ...

2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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