213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 6 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Burgergemeinden die nötige Anzahl Mitglieder für die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Vorschlag der Burgergemeinden aus dem Kreis der Mitglieder
a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten,
b) * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,
c) * ...
2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.