213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 59 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
Art. 59 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds
1. In die Zuständigkeit jedes instruierenden Mitglieds fallen die nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, insbesondere die verfahrensleitenden Anordnungen.
2. Soweit besondere Fachkenntnisse notwendig sind, kann die Präsidentin oder der Präsident Geschäfte nach den Artikeln 55 bis 57, generell oder im Einzelfall, an ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen. Artikel 58 gilt sinngemäss.