213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 58 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 4. Überweisung an das Kollegium
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
Art. 58 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 4. Überweisung an das Kollegium
1. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nach Artikel 53 Absatz 2 sowie nach den Artikeln 55 bis 57 dem Kollegium zur Beurteilung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.