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Art. 58 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 4. Überweisung an das Kollegium

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
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Art. 58 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 4. Überweisung an das Kollegium

1. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nach Artikel 53 Absatz 2 sowie nach den Artikeln 55 bis 57 dem Kollegium zur Beurteilung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

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