Art. 57 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 3. Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes
Art. 57 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 3. Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes
1. Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten
a Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB),
b Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
c * Treffen von Anordnungen bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB),
d * Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),
e * Genehmigung der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Beiständin oder des Beistands zur Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (Art. 408 Abs. 3 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV] [[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_2010494_2_13_c)),
f * Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 ZGB) bzw. Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 425 ZGB),
g * Genehmigung von zustimmungsbedürftigen Geschäften der Beiständin oder des Beistands (Art. 416 Abs. 1 ZGB),
h * Entscheid über aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen Beiständinnen, Beistände oder andere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Personen oder Stellen (Art. 419 ZGB),
i * Entscheide über Beistandswechsel aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder des Beistands (Art. 422 ZGB),
k * Übertragung und Übernahme von Massnahmen im Fall eines Wohnsitzwechsels (Art. 442 Abs. 5 ZGB),
l * Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB).
2. Diese Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten gelten sinngemäss auch für die entsprechenden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindesschutzes.