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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 56 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 2. Auf dem Gebiet des Kindesschutzes

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
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Art. 56 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 2. Auf dem Gebiet des Kindesschutzes

1. Auf dem Gebiet des Kindesschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten

a) Antragstellung auf Neuregelung der Kinderbelange beim Scheidungs- oder Trennungsgericht sowie beim Eheschutzgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),

b*) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB),

c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO]),

d) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB),

e*) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB),

f*) Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Regelung der übrigen Kinderbelange (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB),

g*) Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile bei veränderten Verhältnissen (Art. 298d und 301a Abs. 5 ZGB) sowie Zustimmungserteilung bei einem Aufenthaltsortswechsel des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB),

h*) Errichtung der Abwesenheits- und Kollisionsbeistandschaft (Art. 306 Abs. 2 ZGB),

i*) Erteilung der Pflegeplatzbewilligungen, Ausübung der Pflegekinderaufsicht sowie Wahrnehmung der übrigen im Bereich der Familien- und Tagespflege der Kindesschutzbehörde übertragenen Aufgaben (Art. 316 Abs. 2 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO] und Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979),

k) Entgegennahme des Kindesvermögensinventars und Anordnung der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB),

l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),

m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),

n*) ...

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