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Art. 55 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten 1. Im Allgemeinen

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
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Art. 55 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten 1. Im Allgemeinen

1. In die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten fallen

a. Abschreibungsverfügungen,

b. Nichteintretensverfügungen,

c. Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),

d. Vollstreckungsverfügungen,

e. Verfügungen in Anwendung des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_2010475_2_9_c) und

f. sämtliche selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung.

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