213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 54 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zuständigkeit des Kollegiums
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
Art. 54 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zuständigkeit des Kollegiums
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide im Kollegium in Dreierbesetzung. Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 55 bis 59.
2. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder.