Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 54 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zuständigkeit des Kollegiums

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Spruchkörper
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zuständigkeit des Kollegiums

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide im Kollegium in Dreierbesetzung. Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 55 bis 59.

2. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder.

← Art. 53 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Gegenstand Art. 55 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →