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Art. 53 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Aktenführung und -einsicht

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Anhörung, Protokollierung und Akteneinsicht
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Art. 53 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Aktenführung und -einsicht

1. Für jedes Verfahren ist ein Aktendossier anzulegen. Rechtserhebliche Unterlagen sind systematisch zu erfassen.

2. Über das Einsichtsrecht nach Artikel 449b ZGB entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

3. Akten werden nur Anwältinnen und Anwälten herausgegeben. Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.

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