213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 52 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Protokollierung
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Anhörung, Protokollierung und Akteneinsicht
Art. 52 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Protokollierung
1. Bei erwachsenen Personen ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu protokollieren.
2. Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren (Art. 314a Abs. 2 ZGB).