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Art. 52 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Protokollierung

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Anhörung, Protokollierung und Akteneinsicht
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Art. 52 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Protokollierung

1. Bei erwachsenen Personen ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu protokollieren.

2. Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren (Art. 314a Abs. 2 ZGB).

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