Art. 5 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Art. 5 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1. Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der Mitglieder für jede Behörde
a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten,
b **\***) eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,
c **\***) ...
2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen.
3. Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[[6]](#paragraphtext_content_fn_3308837_2_6_c).
4. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.