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Art. 5 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Art. 5 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

1. Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der Mitglieder für jede Behörde

a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten,

b **\***) eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,

c **\***) ...

2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen.

3. Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[[6]](#paragraphtext_content_fn_3308837_2_6_c).

4. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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