213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 4a Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 4a Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung
1. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, haben sie Einsicht in die von einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Personendaten.