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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 4a Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
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Art. 4a Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung

1. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, haben sie Einsicht in die von einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Personendaten.

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