213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 48 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Vertretung
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Vertretung
Art. 48 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Vertretung
In den Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können sich die betroffenen Personen durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen verbeiständen oder, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.