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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 48 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Vertretung

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Vertretung
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Art. 48 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Vertretung

In den Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können sich die betroffenen Personen durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen verbeiständen oder, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.

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