213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 47 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Verfahrensleitung und Instruktion
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung
Art. 47 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Verfahrensleitung und Instruktion
1. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren bis zum Entscheid oder betraut ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit dieser Aufgabe.
2. Das instruierende Mitglied kann die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Behördensekretariats oder anderen geeigneten Stellen übertragen. Die persönliche Anhörung richtet sich nach Artikel 51.