213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 46 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Sprache
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung
Art. 46 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Sprache
1. Eingaben an die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. Eingaben an die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind in deutscher oder französischer Sprache einzureichen.
2. Die Verfahren vor der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises geführt. Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne richtet sich die Verfahrenssprache nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG). Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt das Verfahren in der in der Eingabe gewählten Amtssprache.