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Art. 45 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Rechtshängigkeit

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung
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Art. 45 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Rechtshängigkeit

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig

a) mit Einreichung eines Gesuchs,

b) mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist,

c) durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,

d) mit seiner Eröffnung von Amtes wegen.

2. Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den betroffenen Personen eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die eine Aussenwirkung haben.

3. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.

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