Art. 44 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
Art. 44 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die als Beiständinnen oder Beistände eingesetzten oder in anderer Weise beauftragten Personen sind von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit, wenn
a) die Informationen vom Opfer stammen,
b) die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder
c) das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.