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Art. 43 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 3. Nachzahlung

Kosten des Massnahmenvollzugs
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Art. 43 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 3. Nachzahlung

1. Die betroffene Person ist mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet werden kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind.

2. Nach Abschluss des Verfahrens oder nach Aufhebung der Massnahmen wird der vorfinanzierte Betrag von der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Die Steuerverwaltung prüft anschliessend im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind und macht gegebenenfalls Meldung an die verfügende Behörde.

3. Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die verfügende Behörde Kenntnis vom Nachzahlungsanspruch erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung (Erlass der Verfügung nach Abs. 2).

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