Art. 42 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - 2. Vorfinanzierung
Art. 42 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · 2. Vorfinanzierung
1. Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten vor.
2. Werden die Kosten vorfinanziert, gehen allfällige Rechte der betroffenen Person gegenüber zahlungspflichtigen Dritten auf das vorläufig zahlungspflichtige Gemeinwesen über.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte,
b) die Dokumente, welche die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat,
c) das Vorgehen der kommunalen Dienste bei der Geltendmachung von Rechten des Gemeinwesens gegenüber zahlungspflichtigen Dritten gemäss Absatz 2.