Art. 41 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Kostentragung 1. Grundsatz
Art. 41 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Kostentragung 1. Grundsatz
1. Sind nicht Dritte zahlungspflichtig, werden die Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 40 der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten, von der Auferlegung der Kosten abzusehen.
2. Bei Kindesschutzmassnahmen gelten die Eltern bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge als betroffene Person.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt nach Eingang der Rechnung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese im Sinne von Artikel 42 vorzufinanzieren sind.
4. Sie eröffnet den Entscheid über die Kosten von Erwachsenenschutzmassnahmen durch Verfügung.
5. Die Beteiligung an Kosten von Kindesschutzmassnahmen wird mit den betroffenen Personen vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, kann der Kanton die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einfordern.