213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 4 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 4 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist für die Angehörigen jener Burgergemeinden sowie Gesellschaften und Zünfte von Bern (Burgergemeinden) zuständig, welche die burgerliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) ) gewähren.
2. Der Regierungsrat legt den Sitz der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Vorschlag der Burgergemeinden fest.