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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 39 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Meldung

Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauernd urteilsunfähiger Personen
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Art. 39 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Meldung

1. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden ist. 2. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.

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