213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 39 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Meldung
Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauernd urteilsunfähiger Personen
Art. 39 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Meldung
1. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden ist. 2. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.