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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 38 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zuständigkeit

Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauernd urteilsunfähiger Personen
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Art. 38 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zuständigkeit

1. Für die Aufgaben gemäss den Artikeln 6 bis 8 des Sterilisationsgesetzes ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.

2. Für Angehörige der Burgergemeinden ist die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

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