213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 38 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Zuständigkeit
Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauernd urteilsunfähiger Personen
Art. 38 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Zuständigkeit
1. Für die Aufgaben gemäss den Artikeln 6 bis 8 des Sterilisationsgesetzes ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.
2. Für Angehörige der Burgergemeinden ist die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.