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Art. 35 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ernennung der Beiständin oder des Beistands

Führung der Beistandschaft
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Art. 35 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ernennung der Beiständin oder des Beistands

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt im Einzelfall eine geeignete Privatperson als Beiständin oder Beistand oder überträgt die Führung der Beistandschaft einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand.

2. Der zuständige kommunale Dienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand vor.

3. Die Berufsbeistandschaft wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des für die betroffene Person zuständigen kommunalen Dienstes wahrgenommen. Die Burgergemeinden sind in der Wahl einer geeigneten Berufsbeiständin oder eines geeigneten Berufsbeistandes frei.

4. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und den kommunalen Diensten bei der Rekrutierung und Eignungsabklärung von Privatpersonen durch Verordnung.

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