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Art. 34 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Minderjährige

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 34 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Minderjährige

1. Die Artikel 27 bis 33 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.

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