Art. 33 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Ambulante Massnahmen
Art. 33 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Ambulante Massnahmen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann namentlich folgende ambulante Massnahmen anordnen
a) Verhaltensweisungen,
b) Meldepflichten,
c) Nachkontrollen,
d) medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben.
2. Ambulante Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen nur gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes angeordnet werden.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen. Die mit dem Vollzug der Massnahmen betrauten Personen und Stellen sowie eine allfällige Beiständin oder ein allfälliger Beistand erstatten ihr darüber Bericht.
4. Die ambulanten Massnahmen dauern längstens zwei Jahre. Eine erneute Anordnung ist zulässig.
5. Eine zwangsweise Vollstreckung der ambulanten Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person ist nicht zulässig.