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213.316 KESGLPEA CH-BE

Art. 32 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Nachbetreuung

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 32 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Nachbetreuung

Soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Entlassung aus der Einrichtung eine Nachbetreuung an.

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig für die Entlassung, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der für die Betreuung verantwortlichen Person ein.

Ist die Einrichtung zuständig für die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 und 429 Abs. 3 ZGB), so trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnungen zur Nachbetreuung auf Antrag der Einrichtung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KES 2016 698 · be (Art. 32 KESG)
Appeal Against Mandatory Outpatient Depot Medication Dismissed
This article, along with Art. 437 ZGB, provided the legal basis for the appealed decision ordering outpatient measures (Nachbetreuung).