213.316
KESGLPEA
CH-BE
Art. 31 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Meldepflicht bei Entlassung
Fürsorgerische Unterbringung
Art. 31 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Meldepflicht bei Entlassung
1. Die für die Entlassung zuständige Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 3 ZGB) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und eine allfällige Beiständin oder einen allfälligen Beistand so rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren, dass die Nachbetreuung sorgfältig organisiert werden kann.