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Art. 31 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) - Meldepflicht bei Entlassung

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 31 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) · Meldepflicht bei Entlassung

1. Die für die Entlassung zuständige Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 3 ZGB) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und eine allfällige Beiständin oder einen allfälligen Beistand so rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren, dass die Nachbetreuung sorgfältig organisiert werden kann.

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